finanzen-tiny

Finanzierung

Überblick über Pflegegrade

Festsetzung des Pflegegrades
Vor der Heimaufnahme muss durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen (MDK) die so genannte Heimpflegebedürftigkeit festgestellt werden. In einem Gutachten stellt der MDK auch den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Nach dieser Einstufung richten sich die zu erbringenden Pflegeleistungen des Martinstift und der entsprechende Pflegesatz. Der Pflegegrad und damit auch die Höhe des Pflegesatzes kann sich während des Aufenthaltes in der Einrichtung verändern. Eine Überprüfung der Einstufung kann sowohl vom Bewohner, den Mitarbeitern oder den Angehörigen angeregt werden.

Entsprechend der Einstufung zahlen die Pflegekassen einen Zuschuss
zu den Heimkosten in Höhe von:

  • Pflegegrad 1    0,00 €
  • Pflegegrad 2   770,00 €
  • Pflegegrad 3   1.262,00 €
  • Pflegegrad 4   1.775,00 €
  • Pflegegrad 5   2.005,00 €

Nicht pflegebedürftige Bewohner/innen haben keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegekassen. Sie sollten in jedem Fall prüfen, ob die Rente und ggf. das Vermögen zur Deckung der Heimkosten ausreichen bzw. nicht gedeckte Kosten vom Sozialamt übernommen werden.

Pflegewohngeld
Neben den Zuschüssen der Pflegekasse kann jeder/e Heimbewohner/in einen Antrag auf Pflegewohngeld stellen. Der Antrag selbst wird durch das Ev. Martinstift gestellt, Bewohner oder Angehörige müssen dem Kreis gegenüber aber Auskunft und Unterlagen, die die regelmäßigen Einkünfte, Zinserträge etc. betreffen, beibringen. Das Pflegewohngeld wird vom Land NRW einkommensabhängig gewährt, wobei das Stammvermögen bis zu einem Betrag von 10.000 € unberücksichtigt bleibt. Dieses Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für die Investitionskosten des Pflegeheimes, vergleichbar dem Wohngeld in der eigenen Häuslichkeit. Der Höchstzuschuss beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Investitionskosten.

Selbstzahler oder Sozialhilfeberechtigte
Trotz Zuschuss der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld sind nur wenige Menschen in der Lage, die gesamten Heimkosten durch laufende Einnahmen selber zu tragen. Wer eine hohe Rente hat oder Anspruch auf Beamtenbeihilfe, wer Zahlungen aus der privaten Pflegeversicherung erhält oder Vermögen hat, muss eine zeitlang oder auf Dauer die Heimkosten selbst aufbringen. Ansonsten ist ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt notwendig. Der gesetzlich beschriebene Anspruch auf Hilfe beinhaltet nicht nur die ergänzende Übernahme der Heimpflegekosten, sondern berechtigt auch zu notwendigen weiteren Hilfen und Beihilfen. Unter anderem besteht dann ein Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bekleidungsbeihilfen, Befreiungsscheine usw. Auskünfte geben hierzu die Pflegekassen und der Kreis Paderborn.